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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 3 Nc 1/06
Rechtsgebiete: VwGO, KapVO


Vorschriften:

VwGO § 67
KapVO § 8
KapVO § 9
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2005/2006.

2. Das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO gilt uneingeschränkt auch für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Differenzierung zwischen selbständiger und unselbständiger Lehre ist für das Stellenprinzip ohne Bedeutung.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

3 Nc 1/06

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Larsen am 16. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg erfolgt seit dem Wintersemester 2004/2005 für Studienanfänger im Jahresrhythmus. Die Zulassungszahl für das Wintersemester 2005/2006 wurde durch die Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2005/2006 vom 10. August 2005 (HmbGVBl. S. 350) zunächst auf 132 Studienplätze festgesetzt. Durch Verordnung vom 14. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 419) ist - mit Wirkung vom 20. August 2005 - die Zahl 132 durch die Zahl 107 ersetzt worden. 107 hatte der Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht (Stand 15. Juli 2005) gelautet; mit 132 Studienplätzen war darin die ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität angegeben gewesen. Die Antragsgegnerin ließ 126 Studienanfänger zum Studium der Zahnmedizin zu.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Antragsgegnerin mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2005 verpflichtet, zusätzlich 7 Antragsteller vorläufig zum Studium der Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat gegen diese Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben.

B.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), erschüttern die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht, nach dem Ergebnis summarischer Prüfung habe für den Studiengang Zahnmedizin im Berechnungszeitraum Wintersemester 2005/2006 eine Aufnahmekapazität für 133 Studienanfänger bestanden.

I. Die Antragsgegnerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe sieben Stellen Wissenschaftlicher Mitarbeiter (sechs Stellen Wissenschaftlicher Assistent A 13 und eine Stelle Ärztin/Arzt BAT Ia) mit jeweils 4 SWS bei der Kapazitätsberechnung in Ansatz gebracht, obwohl diese Stellen unbesetzt gewesen seien.

1. Die Antragsgegnerin wendet sich im Einzelnen gegen die Einbeziehung folgender Stellen in die Kapazitätsberechnung:

Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie: Drei Stellen Wissenschaftlicher Assistent A 13 (09340076, 09340084 und 09340149); eine Stelle Ärztin/Arzt BAT Ia (09348409).

Poliklinik für Prothetik: Eine Stelle Wissenschaftlicher Assistent A 13 (09340459). Im Verwaltungsgliederungsplan Stand 15. Juli 2005 ist diese Stelle als "Aktiv" gekennzeichnet. Es ist eine Stelleninhaberin eingetragen und vermerkt: Elternzeit 9.12.2004 - 8.12.2006.

Poliklinik für Kieferorthopädie: Eine Stelle Wissenschaftlicher Assistent A 13 (09340246).

Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde: Eine Stelle Wissenschaftlicher Assistent A 13 (09340157). Im Verwaltungsgliederungsplan Stand 15. Juli 2005 ist die Stelle als "Aktiv" gekennzeichnet. Es ist eine Stelleninhaberin eingetragen und vermerkt: Elternzeit 16.6.2005 - 31.3.2006.

2. Das Verwaltungsgericht hat die im Beschluss vom 29. April 2005 (Zahnmedizin WS 2004/2005) vertretene Auffassung, Stellenvakanzen dürften bei der Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter lehrangebotsmindernd berücksichtigt werden, in dem angefochtenen Beschluss nicht aufrecht erhalten (BA S. 11 f.): Diese Sichtweise sei voraussichtlich mit dem Stellen- und Sollprinzip des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO nicht vereinbar. Mit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 (DVBl. 1990 S. 940) gegebenen Begründung, den wissenschaftlichen Mitarbeitern oblägen nach der gesetzlichen Funktionsbeschreibung in § 53 Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz [in der Fassung des Gesetzes v. 14.11.1985, BGBl. I S. 2090] - HRG a.F. - als Teil ihrer wissenschaftlichen Dienstleistungen lediglich Aufgaben in der unselbständigen Lehre, lasse sich die Abweichung vom Stellen- und Sollprinzip nicht mehr rechtfertigen. Weder § 53 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz in der ab 31. Dezember 2004 gültigen Fassung [Gesetz v. 27.12.2004, BGBl. I S. 3835] - HRG - noch das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) - HmbHG - hätten diese Funktionsbeschreibung wissenschaftlicher Mitarbeiter aufrecht erhalten.

3. Die Antragsgegnerin meint, die lehrangebotsmindernde Berücksichtigung unbesetzter Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter sei unverändert sachgerecht und mit dem Stellen- bzw. Sollprinzip des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO vereinbar. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 (DVBl. 1990 S. 940) sei weiterhin maßgeblich. Die Differenzierung zwischen selbständiger und unselbständiger Lehre und die primäre Funktionszuordnung der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu letzterer Gruppe habe Bestand. Sie sei durch die jüngeren Novellierungen des Hochschulrechts nicht verändert worden. Dem entsprächen die tatsächlichen Verhältnisse. Wissenschaftliche Mitarbeiter würden auch heute in der Regel und ganz überwiegend im Bereich der unselbständigen Lehre eingesetzt. Zur Zeit sei bei der Antragsgegnerin kein wissenschaftlicher Mitarbeiter mit selbständigen Lehraufgaben betraut.

4. Das Beschwerdegericht sieht es in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht als geboten an, das Stellenprinzip der Kapazitätsberechnung auch auf die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter strikt anzuwenden (Beschl. v. 24.10.2005 - 3 Nc 6/05 u.a. - Zahnmedizin WS 2004/2005; Beschl. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 u.a. - Medizin WS 2004/2005, Juris).

a) Der Beschwerdesenat hat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2005 (3 Nc 6/05 - Zahnmedizin WS 2004/2005 -) ausgeführt (BA S. 19 f.):

"Stellen können nach dem Stellenprinzip der Kapazitätsberechnung nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie zum Berechnungsstichtag und/oder im Berechnungszeitraum unbesetzt oder nur teilbesetzt sind. Das Unbesetztsein einer Stelle bedeutet nicht, dass sie im Sinne des § 8 Abs. 3 KapVO im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden konnte. So kann etwa eine Stelle Universitätsprofessor wegen Fehlens einer adäquaten Ausstattung und/oder mangels geeigneter Bewerber längere Zeit unbesetzt sein; das Stellenprinzip gebietet dann gleichwohl die Einbeziehung des Lehrdeputats dieser Stelle. So können Stellen wissenschaftlichen Personals teilbesetzt sein, ohne dass dafür haltshaltsrechtliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 3 KapVO maßgeblich sind, weil etwa die entsprechende Gestaltung des Arbeitsvertrags mit Rücksicht auf die eingeschränkte Verfügbarkeit des Stelleninhabers erfolgt.

Das Stellenprinzip gilt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für die Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 (DVBl. 1990 S. 940) zwingt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende frühere Rechtsprechung des Beschwerdesenats betraf eine inzwischen überholte Sondersituation und ist danach nicht fortgeführt worden. Der Beschwerdesenat war u.a. der Auffassung, dass wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Lehraufgaben ein Lehrdeputat von 5 SWS zugeordnet werden müsste. Zum Ausgleich seien unbesetzte Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht zu berücksichtigen. Dieser im Widerspruch zum Stellen- oder Sollprinzip stehende Stellenabzug ist vom Bundesverwaltungsgericht durch die - damalige - gesetzliche Beschränkung der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf die unselbständige Lehre und ihren lediglich subsidiären Lehreinsatz als hinreichend gerechtfertigt angesehen worden. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht aber beanstandet, dass das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf 5 SWS erhöht wurde. Hinzu kommt, dass wissenschaftlichen Mitarbeitern inzwischen auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre übertragen werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 4 HmbHG vom 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171)."

b) An dieser Auffassung hält der Senat fest. Es gibt nach der Systematik der Kapazitätsverordnung keinen überzeugenden Grund, warum das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO nicht auch für Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Aufgaben in der unselbständigen Lehre gelten soll.

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zuzuordnen. § 9 Abs. 7 KapVO verdeutlicht, dass zu den Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals auch die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter gehören. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt (Urt. v. 20.7.1990, NVwZ-RR 1991 S. 78 m.w.N.), dass wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne der durch das Hochschulrahmengesetz geschaffenen neuen Personalstruktur grundsätzlich als Lehrpersonen in die Ermittlung des Lehrangebots einzubeziehen sind. Anderes gilt nur, wenn ihnen spezielle Dienstaufgaben übertragen sind, die im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben verbieten (Funktionsstellen). Die ratio des Stellenprinzips trifft für die Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne Einschränkung zu: Der Gesichtspunkt des Besetzungsdrucks auf die Hochschulen und die Wissenschaftsverwaltung hat hier gleichermaßen Gewicht. Auch für diese Funktionsgruppe ist die Anknüpfung an die Stelle als abstrakte Plan- und Berechnungsgröße sachgerecht.

Die von der Antragsgegnerin angeführten Einschränkungen des Sollprinzips in §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 3 und 5, 10, 14 Abs. 2 und 3 KapVO bieten für eine Sonderbehandlung der Stellengruppe wissenschaftlicher Mitarbeiter keine systematischen Anknüpfungspunkte. Der "Durchgriff" auf die Realität der individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen der Lehrtätigkeit ist eher ein Notbehelf als ein verallgemeinerungsfähiges Charakteristikum der kapazitätsrechtlichen Behandlung dieser Stellen. Ob die Lehrpersonen der Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Regellehrverpflichtung haben, ist eine gesonderte Frage; der Geltungsbereich des Stellenprinzips hängt davon nicht ab. Das Beschwerdegericht hat es jedenfalls als erwägenswert angesehen, die Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Weiterbildungsfunktion als Stellengruppe einheitlich zu behandeln und jeder Stelle ungeachtet des jeweiligen konkreten Aufgabenzuschnitts ein Deputat von 4 SWS zuzuordnen (Beschl. v. 13.11.2003 - 3 Nc 146/02 - HWP Wintersemester 2002/2003, BA S. 16, Juris).

Für die weitere Kapazitätsberechnung, bei der dem Lehrangebot die Lehrnachfrage gegenübergestellt wird (§ 13 KapVO), kommt es auf die Differenzierung zwischen selbständiger und unselbständiger Lehre ebenfalls nicht an. Bei der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage wird nicht unterschieden, ob das Angebot in selbständiger oder unselbständiger Lehre besteht und auf welche Art von Lehre sich die Nachfrage richtet. Demgemäß hat das Beschwerdegericht den Einwand für unbeachtlich erklärt, der Studienplan der Hochschule sehe für einen bestimmten Studiengang Lehrveranstaltungen mit unselbständiger Lehre nicht vor (Beschl. v.13.11.2003 - 3 Nc 146/02 -, Juris). Der Einsatz wissenschaftlicher Mitarbeiter soll nicht das Angebot an ausbildungstragender selbständiger Lehre erhöhen, sondern die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre ergänzen und sie zugleich entlasten (BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, DVBl. 1990 S. 940, 941; Urt. v. 23.7.1987, NVwZ 1989 S. 360, 362).

5. Das Beschwerdegericht braucht wegen der nach seiner Auffassung bestehenden uneingeschränkten Geltung des Stellenprinzips in § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO nicht der Frage nachzugehen, ob in Bezug auf die sechs Stellen Wissenschaftlicher Assistent A 13 (alter Art) eine Durchbrechung des Stellenprinzips ohnehin ausscheidet, weil für diese Stellen mangels einer entsprechenden Umwidmung die gesetzlichen Funktionsmerkmale der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht maßgebend sind. Für die Stellengruppe Wissenschaftlicher Assistent im Sinne der alten Personalstruktur ist die strikte Geltung des Stellenprinzips nicht zweifelhaft gewesen. Die KMK-Vereinbarungen über die Lehrverpflichtung an Hochschulen unterschieden bei den Lehrpersonen regelmäßig zwischen den Wissenschaftlichen Assistenten und der neuen Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. Vereinbarungen Stand 2.9.1982 [NVwZ 1985 S. 552, 557] Ziffern 2.1.3 und 2.1.4; Stand 5.10.1990 [NvwZ 1992 S. 46] Ziffern 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.8.3).

II. Die Antragsgegnerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe eine im Jahr 2001 verlagerte Stelle Professor C 4 zu Unrecht weiterhin fiktiv mit einem Lehrdeputat von acht SWS in Ansatz gebracht.

1. Das Verwaltungsgericht hat die zum 1. September 2001 erfolgte Verlagerung einer Stelle Professor C 4 aus der Abteilung für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde (ex G. ) in die Abteilung für Hepatobiliäre Chirurgie der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in Fortführung seiner Rechtsprechung (Beschl. v. 31.3.2004 betr. Wintersemester 2003/2004 und v. 29.4.2005 betr. Wintersemester 2004/2005) als kapazitätsrechtlich unbeachtlich eingestuft. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in den vorgenannten Beschlüssen ausgeführt: Die Verlagerung sei zur Abwendung eines Rufes (dieser erging an den Direktor der Abteilung für Hepatobiliäre Chirurgie und Inhaber einer Stelle C 3) erfolgt. Die Antragsgegnerin habe zur Begründung, warum die von dem (sodann auf der verlagerten Stelle C 4) ernannten Professor frei gemachte C 3-Stelle nicht im Gegenzug der Lehreinheit Zahnmedizin zur Verfügung gestellt worden sei, ausgeführt, die Abteilung für Hepatobiliäre Chirurgie sei ohne eine Oberarztstelle und Vertretungsfunktion für den Abteilungsdirektor undenkbar gewesen. Das überzeuge nicht. Nach einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vermerk des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 28. August 2001 sei die C 3-Stelle vielmehr "zur OE 99000 (ZVP)" verlagert worden.

2. Die Antragsgegnerin macht mit der Beschwerde geltend, die fiktive Weiterführung der Stelle C 4 mit dem bisherigen Deputatsansatz überzeuge nicht. Die Sanktionierung einer rechtswidrigen Stellenverminderung durch fiktive Weiterführung beruhe - wie das Stellenprinzip selbst - auf der Annahme, dass die Universität die Folgen durch zügige Neubesetzung bzw. im Fall der Stellenverlagerung durch Rückgängigmachung bzw. Kompensation ausgleichen könne. Diese Annahme sei hier offenkundig nicht gerechtfertigt. Es sei wegen der extrem angespannten finanziellen Situation des UKE ausgeschlossen, dass in absehbarer Zeit Mittel zur Verfügung stehen könnten, welche die neue Schaffung einer Stelle - zum Ausgleich für die im Jahre 2001 verlagerten Stelle - ermöglichen würde. Eine sachliche Rechtfertigung der Sanktion für die ursprünglich als rechtswidrig eingestufte Stellenverlagerung sei damit nicht mehr gegeben. Auch das Beschwerdegericht habe in seinen Beschlüssen vom 21. Dezember 2004 (betr. Medizin WS 2003/2004) zugestanden, dass unter den "gegenwärtig herrschenden Bedingungen, insbesondere angesichts der erheblichen finanziellen Probleme der öffentlichen Hand" (BA S. 16) die dauerhafte Fiktion gestrichener oder verlagerter Stellen im Einzelfall nicht sachgerecht sei.

3. Die Antragsgegnerin greift mit diesem Vorbringen allein die Fortsetzung der Stellenfiktion als Sanktion an, nicht zugleich auch die Qualifizierung der Stellenverlagerung durch das Verwaltungsgericht als rechtswidrig. Dass die Sanktion nicht länger aufrechterhalten werden dürfe, wird nicht überzeugend begründet. Es fehlen Ausführungen schon zum Ausschluss der Möglichkeit, eine Kompensation durch Verlagerung irgendeiner frei werdenden Stelle (mit einem Deputat mit 8 SWS) in einer der Lehreinheiten der Medizin in die Lehreinheit Zahnmedizin vorzunehmen.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.



Ende der Entscheidung

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